Energetische Sanierung von der Steuer absetzen
Wer sein selbstgenutztes Wohneigentum energetisch saniert, kann statt einer Förderung 20 Prozent der Kosten über drei Jahre direkt von der Einkommensteuer abziehen.
Der Steuerbonus als Alternative zur Zuschussförderung
§ 35c des Einkommensteuergesetzes ist die stille Alternative zur Förderung: Statt einen Antrag bei BAFA oder KfW zu stellen, machen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend. Begünstigt sind 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre — im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent, im dritten Jahr 6 Prozent. Höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung sind je Objekt möglich, das entspricht begünstigten Aufwendungen von 200.000 Euro. Der Weg ist bewusst schlank: kein Antrag vor Vorhabenbeginn, keine Pflicht zur Einbindung einer Energieberatung, kein Verwendungsnachweis bei einer Behörde. Dafür gilt er nur für selbstgenutztes Wohneigentum, und es fließt kein Geld aufs Konto — die Ermäßigung wirkt nur, soweit Sie tatsächlich Einkommensteuer zahlen. Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie nicht zusätzlich BEG-Mittel in Anspruch nehmen; Sie entscheiden sich pro Sanierungsschritt für einen Weg. Die entscheidende Unterlage ist die Fachunternehmerbescheinigung, die wir als ausführender Betrieb ausstellen.
Für wen der Steuerbonus interessant ist
Der Bonus lohnt sich für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen und eine Einkommensteuerlast haben, von der sich die Ermäßigung tatsächlich abziehen lässt. Vermietete Objekte sind ausgeschlossen — dort werden Sanierungskosten ohnehin als Werbungskosten behandelt. Interessant wird der Weg außerdem bei größeren Vorhaben: Die begünstigten Aufwendungen reichen bis 200.000 Euro je Objekt, während die Zuschussförderung des BAFA je Wohneinheit und Kalenderjahr gedeckelt ist. Und er passt, wenn die Arbeiten kurzfristig anstehen und für ein Antragsverfahren vor Baubeginn keine Zeit mehr bleibt.
Welche unserer Arbeiten darunterfallen
Aus unserem Leistungsspektrum sind vor allem die Dämmmaßnahmen begünstigt: die Wärmedämmung von Dachflächen, die Dämmung der obersten Geschossdecke, die Wärmedämmung von Außenwänden — ob als vorgesetzte Holzrahmenkonstruktion, als Aufdopplung oder als Innendämmung im Trockenbau. Auch Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gehören zum Katalog. Fenster und Haustüren stehen ebenfalls im Gesetz, sind aber keine Leistung unseres Betriebs, und Heizungstechnik gehört nicht zu unseren Gewerken. Ob eine konkrete Position begünstigt ist, entscheidet sich an der Verordnung und an der Beurteilung Ihres Steuerberaters.
Voraussetzungen im Überblick
Begünstigt ist nur eigenes Wohneigentum, das Sie im Jahr der Maßnahme selbst bewohnen. Vermietete oder gewerblich genutzte Objekte fallen nicht darunter.
Das Gebäude muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein; maßgeblich ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes.
Die Maßnahme muss zum Katalog der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung gehören und deren technische Mindestanforderungen erfüllen.
Ausgeführt wird durch ein Fachunternehmen, das anschließend die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt.
Die Rechnung muss in deutscher Sprache vorliegen und die Arbeiten ausweisen; gezahlt wird unbar auf das Konto des Betriebs — Barzahlung schließt die Ermäßigung aus.
Keine Doppelförderung: Wurde für dieselbe Maßnahme ein BEG-Zuschuss, ein geförderter Kredit oder § 35a genutzt, entfällt der Steuerbonus.
Ablauf in fünf Schritten
Steuerliche Eignung klären
Vorab prüft Ihr Steuerberater, ob Objekt, Nutzung und Gebäudealter passen und ob Ihre Steuerlast hoch genug ist, damit die Ermäßigung über drei Jahre wirklich ankommt. Diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten.
Aufbau planen und Angebot
Wir nehmen das Bauteil auf und planen den Aufbau so, dass die technischen Mindestanforderungen der Verordnung eingehalten werden. Dämmstoff, Dämmstärke und Aufbau stehen im Angebot und später in der Bescheinigung.
Ausführung der Bauleistung
Wir führen die Dämmarbeiten aus und dokumentieren die eingebauten Materialien. Anders als bei der BEG ist hier kein Antrag vor Baubeginn nötig — die Anforderungen an die Ausführung sind trotzdem verbindlich.
Rechnung und Bescheinigung
Sie erhalten die Rechnung in deutscher Sprache und die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster. Bezahlt wird per Überweisung auf unser Geschäftskonto; eine Barzahlung würde die Ermäßigung kosten.
In der Steuererklärung geltend machen
Mit der Anlage Energetische Maßnahmen machen Sie die Kosten über drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume geltend: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr.
Dämmen in Holzbauweise — sauber nachweisbar
Für den Steuerbonus zählt nicht nur, dass gedämmt wurde, sondern womit und wie stark. Bei Konstruktionen in Holzbauweise ist das gut belegbar: Die Dämmung sitzt definiert zwischen Sparren oder Ständern, Dämmstoff und Dicke stehen fest, der Aufbau ist Schicht für Schicht beschreibbar. Das erleichtert die Bescheinigung und eine spätere Rückfrage des Finanzamts. Fachlich gelten dieselben Regeln wie bei jedem anderen Weg: Der Bauteilaufbau braucht eine geplante Luftdichtheits- und Dampfbremsebene, muss innen dichter sein als außen und an Traufe, Ortgang und Durchdringungen sauber angeschlossen werden. Eine Dämmung ohne durchdachten Feuchteschutz wird auch mit Steuervorteil nicht besser.
Leistungen, die wir dazu ausführen
Wir führen die Bauleistungen aus. Nachweise und Anträge laufen über unabhängige Fachleute.
Unsere Rolle — und die Grenze zum Steuerrecht
Wir sind das ausführende Fachunternehmen. Das heißt konkret: Wir planen den Bauteilaufbau nach den technischen Anforderungen, führen die Arbeiten aus, dokumentieren Material und Dämmstärke, stellen eine prüffähige Rechnung in deutscher Sprache und die Fachunternehmerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus. Was wir nicht leisten: die steuerliche Beurteilung. Ob sich der Steuerbonus in Ihrem Fall gegenüber der Zuschussförderung rechnet, wie er in Ihrer Veranlagung wirkt und welche Positionen anerkannt werden, klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.
Quelle: § 35c EStG, ESanMVHäufige Fragen zur Förderung
Was ist die Fachunternehmerbescheinigung und wer stellt sie aus?
Es ist eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, in der das ausführende Fachunternehmen bestätigt, welche energetische Maßnahme durchgeführt wurde und dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten sind. Ohne sie erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Wir stellen sie nach Abschluss der Arbeiten zusammen mit der Rechnung aus.
Kann ich Steuerbonus und BAFA-Zuschuss kombinieren?
Für ein und dieselbe Maßnahme nicht. Sie entscheiden sich pro Sanierungsschritt entweder für die Zuschussförderung oder für die Steuerermäßigung. Bei mehreren getrennten Maßnahmen ist eine unterschiedliche Behandlung denkbar — die Abgrenzung sollten Sie vor Auftragsvergabe mit Ihrem Steuerberater festlegen.
Ist die neue Dacheindeckung mit absetzbar?
Begünstigt ist die energetische Maßnahme selbst. Arbeiten, die unmittelbar damit zusammenhängen und ohne die die Dämmung nicht ausführbar wäre, werden in der Regel einbezogen. Eine reine Neueindeckung ohne Verbesserung des Wärmeschutzes ist dagegen keine begünstigte Maßnahme. Die Beurteilung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
Bis wann muss die Maßnahme abgeschlossen sein?
Die Regelung ist befristet: Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden. Maßgeblich ist der Abschluss der Maßnahme, nicht der Baubeginn. Wer eine größere Sanierung in Etappen plant, sollte diesen Endtermin von Anfang an mitdenken.
Sanierung mit Steuerbonus umsetzen
Sagen Sie uns, welches Bauteil gedämmt werden soll. Wir planen den Aufbau nach den technischen Anforderungen und stellen nach Abschluss Rechnung und Fachunternehmerbescheinigung aus.
Stand: Juli 2026. Angaben zu § 35c EStG ohne Gewähr und ohne steuerliche Beratung — verbindlich sind Gesetzestext, Verordnung und die Auskunft Ihres Steuerberaters oder Finanzamts.
Alle Angaben zu Förderprogrammen erfolgen nach bestem Wissen, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Konditionen und Budgets ändern sich laufend; verbindlich sind allein KfW, BAFA, NBank und die zuständigen Förderstellen. Anträge sind grundsätzlich vor Vorhabenbeginn zu stellen.
